Satzung



§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Behinderten-Gemeinschaft Bonn e.V.“

(2) Er hat den Sitz und den Gerichtsstand in Bonn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die behinderungsübergreifende Förderung und Vertretung von behinderten und chronisch kranken Menschen in Bonn, insbesondere im Bereich Politik und Verwaltung, sowie die Initiierung von Maßnahmen zur Rehabilitation und Prävention. Die Behinderten-Gemeinschaft übernimmt die Funktion des Behindertenbeauftragten der Stadt Bonn, sofern ein entsprechender Ratsbeschluss vorliegt.

(2) Die eigenständige Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Mitglieder bleibt unberührt.




§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vollmitglied des Vereins kann jede Personenvereinigung und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt sowie auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, welche die Ziele des Vereins in besonderer Weise unterstützen. Es handelt sich dabei um Organisationen, die Menschen mit Behinderung, Angehörige von Menschen mit Behinderung, Freunde, Förderer oder Fachleute aus Praxis und Wissenschaft gemeinsam mit Menschen mit Behinderung oder ihren Angehörigen zusammenschließen. Sonstige Organisationen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, können Fördermitglieder werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum jeweiligen Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.




§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 4 K).




§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Geschäftsführung



§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht, sowie der Haushaltsplan zur Beschlussfassung über die Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Entgegennahme des Vorstandsberichts
  4. Entgegennahme des Kassenberichts
  5. Bestellung der Geschäftsführung auf Vorschlag des Vorstandes
  6. Beratung der Aufgaben des Vereins
  7. Entlastung des Vorstands
  8. Entlastung des Kassenprüfers
  9. Entlastung der Geschäftsführung
  10. Wahl der Koordinatorinnen / Koordinatoren
  11. Entlastung der Koordinatorinnen / Koordinatoren
  12. Entscheidung über:
    • Anträge der Mitgliederversammlung
    • Aufnahme und Ausschluss, sofern einem entsprechenden Vorstandsbeschluss widersprochen wurde (s. auch § 4 Abs. 4)
    • Beitragsfestsetzungen
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördermitglieder haben nur beratende Stimme.

(6)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden weder positiv noch negativ berücksichtigt.




§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der / dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Person im Vorstand sollte von einer Behinderung oder chronischen Krankheit betroffen sein. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er erstellt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt nachweissicher unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.




§ 9 Geschäftsstelle und Geschäftsführerin/ Geschäftsführer
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt zur Erfüllung der Aufgaben und laufenden Geschäfte auf Vorschlag des Vorstandes einen Geschäftsführer, der auf allgemeine Weisung des Vorstandes arbeitet.

(2) Die Behinderten-Gemeinschaft Bonn unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle wird von dem Geschäftsführer geleitet.




§ 10 Koordinatorinnen / Koordinatoren und Servicebüros
(1) Für verschiedene von der Mitgliederversammlung bestimmte inhaltliche Schwerpunkte werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren Koordinatoren auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen. Sie sind für die Wahrnehmung der in diesem Bereich anstehenden Aufgaben eigenverantwortlich tätig. Hierzu gehört auch das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit für diesen Bereich.

(2) Der Vorstand ist über die Aktivitäten der Koordinatorinnen und Koordinatoren zu informieren. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren sind gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand berichts- und rechenschaftspflichtig.

(3) Die Koordinatoren arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen für die Koordinationsarbeit können erstattet werden. Über die Erstattung entscheidet der Vorstand.

(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können entsprechende Servicebüros eingerichtet werden (z.B. Gebärdensprachdolmetscher).

(5) Die Koordinatoren / die Servicebüros unterstehen organisatorisch dem Geschäftsführer.




§ 11 Satzungsänderung, Aufnahme, Ausschluss und Auflösung
(1) Für Satzungsänderungen, Aufnahme, Ausschluss und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitglieder-versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese vollzogenen Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.




§ 12 Schriftform von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.




§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Diese Organisation wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.